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STATUTEN
Fachgesellschaft für Cranio-Sacral-Therapie und Forschung (FCTF)
I . NAME
Artikel 1: Name und Sitz
Unter dem Namen „Fachgesellschaft für Cranio-Sacral-Therapie und Forschung" (FCTF) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zürich.
Die FCTF ist der Nachfolgeverein des SDVC (Schweizerischer Dachverband für Cranio-Sacral-Therapie.)
II. ZWECK
Artikel 2: Zweck
1
Der FCTF fördert die Cranio-Sacral-Therapie und unterstützt deren Forschung. Er fördert die Interessen von Cranio-Sacral-Therapeuten, Fachkräften und Forschern. Er bereitet für die Cranio-Sacral-Therapeuten wissenschaftliches Material und Forschungsergebnisse auf. Unterstützt Cranio-Sacral-Therapeuten, Ausbildungsinstitute, Vereine und Verbände in Qualitätsnormen und Zertifizierungen im Bereich der Cranio-Sacral-Therapie.
2
Diesen Zweck sucht der FCTF vor allem zu erreichen durch:
a) Gemeinsame Zusammenarbeit mit Institutionen im In- und Ausland im Bereich der Cranio-Sacral-Therapie.
b) Zusammenarbeit im Bereich der Forschung mit in- und ausländischen, staatlichen und privaten Institututionen, Fachkräften, Einzelpersonen und Interessierten Personen.
c) Direkte Unterstützung von Forschungsprojekten und deren Begleitung.
d) Anlage von Forschungs- und Fachmaterial zur Verfügung der Cranio-Sacral-Therapeuten.
k) Unterstützung und Förderung von Projekten und Integration der Craniosacral-Therapie im Gesundheits- und Bildungswesen
Artikel 3: Verhältnis zu den Mitgliedorganisationen und Mitgliedern
Der FCTF enthält sich einer parteipolitischen und konfessionellen Bindung.
III. MITGLIEDSCHAFT
Artikel 4: Formen der Mitgliedschaft
Mitglieder können juristische und persönliche Personen werden.
Artikel 5: Aufnahme in den FCTF
Personen, welche dem FCTF beitreten wollen, sollen einen Bezug zur Cranio-Sacral-Therapie haben. Einfacher Antrag genügt zur Aufnahme.
Artikel 6: Ende der Mitgliedschaft, Ausschluss
1
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Selbstauflösung einer Mitgliedorganisation
c) durch Ausschluss
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Der laufende Jahresbeitrag ist in jedem Fall zu bezahlen.
IV ORGANE:
Artikel 7: Allgemeines:
Organe des FCTF
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kontrollstelle
d) der Fachrat
Art 8: Zusammensetzung:
Die GV gilt als Mitgliederversammlung im Sinne des Art. 65 ZGB. Sie setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern
Die Mitglieder des Vorstandes sind an der GV stimmberechtigt.
Art. 9: Stimmrecht
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Art. 10: Einladung und Antragsrecht
Der Vorstand beruft jährlich auf die Monate März oder April eine Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hat sechzig Tage im Voraus zu erfolgen und es sind ihr die Traktanden beizulegen. Anträge der Mitglieder müssen bis dreissig Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eingetroffen sein.
Art 11: Ausserordentliche GV
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Von Gesetzes wegen (Art. 64 Abs 3 ZBG) steht dieses Recht auf Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung auch mindestens 1/5 aller Mitglieder zu.
Art. 12 Mitgliederversammlung
a) Die Leitung liegt beim Vorstand
b) Beschlüsse benötigen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitgliedern.
c) Für sämtliche Wahlen ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmen nötig
d) Für Anträge, Statutenänderungen, Ausschluss von Mitgliedern sind zwei Drittel der anwesenden Stimmen nötig
Art. 13: Aufgaben/Kompetenzen der GV
a) Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten, sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes
b) Wahl der Kontrollstelle
c) Jährliche Bestätigungswahl des Fachrates
d) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung
e) Beschlussfassung über das Budget
f) Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins.
V DER VORSTAND
Art 14: Zusammensetzung und Wahl
a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
b) Der Vorstand bestimmt das Amt des Rechnungsführers aus den eigenen Reihen.
c) Der Vorstand wird von der MV gewählt. Er konstituiert sich selber
d) Vorstandsmitglieder sind zugleich Mitglieder des Fachrates
e) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig
Art 15: Stimmrecht
a) Der Vorstand ist beschlussfähig bei einer einfachen Mehrheit
b) Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich
Art 16: Einberufung
Der Vorstand wird jährlich mindestens zweimal, im übrigen entsprechend der Geschäftslast vom Präsidenten oder bei Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen. 3 Mitglieder zusammen können ebenfalls die Einberufung des Vorstandes verlangen.
Art 17: Aufgaben/Kompetenzen des Vorstandes
a) Tätigkeitsprogramm erstellen
b) Verwaltung des Vereinsvermögens - Erarbeiten eines Budget
d) Bestellung des Fachrates
e) Erarbeiten von Reglementen und Weisungen
f) Bearbeiten von Beitragsgesuchen für Forschung und Projekten zusammen mit dem Fachrat.
g) Behandlung aller Angelegenheiten, welche die Statuten und Reglemente nicht ausdrücklich der Zuständigkeit anderer Organe zugewiesen haben
Zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben wird der Vorstand vorallem durch den Fachrat unterstützt. Der Vorstand und Fachrat kann zusätzlich Arbeitsgruppen einsetzen und diesen Kompetenzen abtreten.
Art 18: Unterschriften
Präsident, Vizepräsident und Rechnungsführer zeichnen kollektiv, je zu zweien.
Art 19: Fachrat
a) Der Fachrat wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der GV bestätigt
b) Der Fachrat unterstützt den Vorstand bei seiner Aufgabe
c) Der Fachrat entscheidet zusammen mit dem Vorstand über Zuschüsse und Finanzierungen von Forschungen und Projekten. Dreiviertel aller anwesenden Personen sind nötig für einen Beschluss.
d) Der Fachrat kontrolliert und begleitet zusammen mit dem Vorstand die finanzierten Forschungsprojekte und legt der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
e) Der Fachrat konstituiert sich selber
Art. 20 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei an der GV gewählten Revisoren oder einer Treuhandfirma. Die Kontrollstelle wird auf 2 Jahre gewählt. Sie hat die Aufgabe, die Jahresrechnung zu prüfen, an der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.
VI FINANZEN
Art: 21 Mittel
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden beschafft durch:
- Mitgliederbeiträge
- Spenden und freiwillige Zuwendungen
- Erträge aus dem Vereinsvermögen und aus Beteiligungen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.Die FCTF ist Nachfolgeverein des SDVC.
Art: 22 Mitgliederbeiträge
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.
VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art: 23 Auflösung
1
Die Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Es bedarf überdies für einen solchen Beschluss der Zustimmung der einfachen Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten.
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Ein bei der Auflösung vorhandener Aktivüberschuss ist an eine von der Mitgliederversammlung frei zu bestimmende andere Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zu überweisen.
Art 24: Inkraftsetzung der Statuten
Diese vorstehenden Statuten treten am 1.09.2006 in Kraft
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Der Präsident
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Die Vizepräsident
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Die Rechnungsführerin
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Rudolf Schaeppi
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Rudolf Graf
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Gerda Braun
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