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Statuten


Fachgesellschaft  für Cranio-Sacral-Therapie und Forschung  (FCTF)

 


STATUTEN


Fachgesellschaft für Cranio-Sacral-Therapie und Forschung  (FCTF)

I . NAME


Artikel 1: Name und Sitz


Unter dem Namen  „Fachgesellschaft für Cranio-Sacral-Therapie und Forschung" (FCTF) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Zürich.

Die FCTF ist der Nachfolgeverein des SDVC (Schweizerischer Dachverband für Cranio-Sacral-Therapie.)

II. ZWECK


Artikel 2: Zweck


1

Der FCTF fördert die Cranio-Sacral-Therapie  und unterstützt deren Forschung.          Er fördert die Interessen von Cranio-Sacral-Therapeuten, Fachkräften und Forschern.  Er bereitet für die Cranio-Sacral-Therapeuten wissenschaftliches Material und Forschungsergebnisse auf. Unterstützt Cranio-Sacral-Therapeuten, Ausbildungsinstitute, Vereine und Verbände  in Qualitätsnormen und Zertifizierungen im Bereich der Cranio-Sacral-Therapie.

2

Diesen Zweck sucht der FCTF vor allem zu erreichen durch:

a) Gemeinsame Zusammenarbeit mit Institutionen im In- und Ausland im Bereich der Cranio-Sacral-Therapie.

b) Zusammenarbeit im Bereich der Forschung mit in- und ausländischen, staatlichen und privaten Institututionen,  Fachkräften, Einzelpersonen und Interessierten Personen.

c) Direkte Unterstützung von Forschungsprojekten und deren Begleitung.

d) Anlage von Forschungs- und Fachmaterial zur Verfügung der Cranio-Sacral-Therapeuten.

k) Unterstützung und Förderung von Projekten und Integration der Craniosacral-Therapie im Gesundheits- und Bildungswesen

Artikel 3: Verhältnis zu den Mitgliedorganisationen und Mitgliedern


Der FCTF enthält sich einer parteipolitischen und konfessionellen Bindung.





III. MITGLIEDSCHAFT


Artikel 4: Formen der Mitgliedschaft


Mitglieder können juristische und persönliche Personen werden.



Artikel 5: Aufnahme in den FCTF


Personen, welche dem FCTF beitreten wollen, sollen einen Bezug zur Cranio-Sacral-Therapie haben. Einfacher Antrag genügt zur Aufnahme.

Artikel 6: Ende der Mitgliedschaft, Ausschluss


1

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Austritt

b) durch Selbstauflösung einer Mitgliedorganisation

c) durch Ausschluss

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen. Der laufende Jahresbeitrag ist in jedem Fall zu bezahlen.

IV ORGANE:


Artikel 7: Allgemeines:


Organe des FCTF

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) die Kontrollstelle

d) der Fachrat

Art 8: Zusammensetzung:


Die GV gilt als Mitgliederversammlung im Sinne des Art. 65 ZGB. Sie setzt sich zusammen aus:

- den Mitgliedern

Die Mitglieder des Vorstandes sind an der GV stimmberechtigt.


Art. 9: Stimmrecht


Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Art. 10: Einladung und Antragsrecht


Der Vorstand beruft jährlich auf die Monate März oder April eine Mitgliederversammlung ein. Die Einladung hat sechzig Tage im Voraus zu erfolgen und es sind ihr die Traktanden beizulegen. Anträge der Mitglieder müssen bis dreissig Tage vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eingetroffen sein.

Art 11: Ausserordentliche GV


Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Von Gesetzes wegen (Art. 64 Abs 3 ZBG) steht dieses Recht auf Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung auch mindestens 1/5 aller Mitglieder zu.

Art. 12  Mitgliederversammlung


a) Die Leitung liegt beim Vorstand

b) Beschlüsse benötigen ein einfaches Mehr der anwesenden Mitgliedern.

c) Für sämtliche Wahlen ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmen nötig

d) Für Anträge, Statutenänderungen, Ausschluss von Mitgliedern sind zwei Drittel der anwesenden Stimmen nötig

Art. 13: Aufgaben/Kompetenzen der GV

a) Wahl des Präsidenten, Vizepräsidenten, sowie der übrigen Mitglieder des Vorstandes

b) Wahl der Kontrollstelle

c)  Jährliche Bestätigungswahl des Fachrates

             d) Abnahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Jahresrechnung

e) Beschlussfassung über das Budget

f) Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins.

V DER VORSTAND


Art 14: Zusammensetzung und Wahl

a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

b) Der Vorstand bestimmt das Amt des Rechnungsführers aus den eigenen Reihen.

             c) Der Vorstand wird von der MV gewählt. Er konstituiert sich selber

             d) Vorstandsmitglieder sind zugleich Mitglieder des Fachrates

 e) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig

Art 15: Stimmrecht

a) Der Vorstand ist beschlussfähig bei einer einfachen Mehrheit

b) Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich

Art 16: Einberufung


Der Vorstand wird jährlich mindestens zweimal, im übrigen entsprechend der Geschäftslast vom Präsidenten oder bei Verhinderung vom Vizepräsidenten, einberufen. 3 Mitglieder zusammen können ebenfalls die Einberufung des Vorstandes verlangen.

Art 17: Aufgaben/Kompetenzen des Vorstandes


a) Tätigkeitsprogramm erstellen

b) Verwaltung des Vereinsvermögens - Erarbeiten eines Budget

d) Bestellung des Fachrates

e) Erarbeiten von Reglementen und Weisungen

f)  Bearbeiten von Beitragsgesuchen für Forschung und Projekten zusammen mit dem Fachrat.

g) Behandlung aller Angelegenheiten, welche die Statuten und Reglemente nicht ausdrücklich der Zuständigkeit anderer Organe zugewiesen haben

Zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben wird der Vorstand vorallem durch den Fachrat unterstützt.  Der Vorstand und Fachrat kann zusätzlich Arbeitsgruppen einsetzen und diesen Kompetenzen abtreten.

Art 18: Unterschriften


Präsident, Vizepräsident und Rechnungsführer zeichnen kollektiv, je zu zweien.

Art 19:   Fachrat


a)       Der Fachrat wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der GV bestätigt

b)       Der Fachrat unterstützt den Vorstand bei seiner Aufgabe

c)       Der Fachrat entscheidet zusammen mit dem Vorstand über Zuschüsse und Finanzierungen von Forschungen und Projekten.  Dreiviertel  aller anwesenden Personen sind nötig für einen Beschluss.

d)       Der Fachrat kontrolliert und begleitet zusammen mit dem Vorstand die finanzierten Forschungsprojekte und legt der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.

e)       Der Fachrat konstituiert sich selber

Art. 20 Kontrollstelle


Die Kontrollstelle besteht aus zwei an der GV gewählten Revisoren oder einer Treuhandfirma. Die Kontrollstelle wird auf 2 Jahre gewählt. Sie hat die Aufgabe, die Jahresrechnung zu prüfen, an der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.



VI FINANZEN


Art: 21 Mittel


Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden beschafft durch:

- Mitgliederbeiträge

- Spenden und freiwillige Zuwendungen

- Erträge aus dem Vereinsvermögen und aus Beteiligungen

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.Die  FCTF ist Nachfolgeverein des SDVC.

Art: 22 Mitgliederbeiträge


Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestätigt.

VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Art: 23 Auflösung


1

Die Auflösung kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Es bedarf überdies für einen solchen Beschluss der Zustimmung der einfachen Mehrheit  aller anwesenden Stimmberechtigten.

2

Ein bei der Auflösung vorhandener Aktivüberschuss ist an eine von der Mitgliederversammlung frei zu bestimmende andere Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung zu überweisen.

Art 24: Inkraftsetzung der Statuten


Diese vorstehenden Statuten treten am 1.09.2006 in Kraft

Der Präsident


 Die Vizepräsident


Die Rechnungsführerin


Rudolf Schaeppi


Rudolf Graf


Gerda Braun